Zuzahlungspflicht
Die medizinische Versorgung, die für die Therapie einer Erkrankung notwendig ist, wird von den Krankenkassen (Kostenträgern) übernommen. Dennoch sind die Versicherten gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Betrag zuzuzahlen.
Regelungen für Zuzahlungen
Betroffene müssen – zum Beispiel für rezeptpflichtige Arzneimittel oder eine Stoma-Versorgung – bei allen Leistungen zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro). Liegt der Preis für Arzneimittel unter 5 Euro, zahlen sie den tatsächlichen Preis.
Zuzahlungsbefreiung
Von den Zuzahlungen bei medizinischen Leistungen sind befreit:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Versicherte, die mehr als zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Medizinprodukte ausgeben
- Chronisch Kranke, die in Dauerbehandlung sind
Diese erhalten von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsausweis, den sie in Apothe- ken oder Sanitätshäusern vorlegen müssen. Ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie möglich ist, erfragen Sie am besten bei Ihrer Krankenkasse.
Tipp: Zuzahlungsbefreiungen sind nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gültig. Beantragen Sie rechtzeitig zum Jahresanfang eine erneute Befreiung.