Pflegebedürftigkeit
Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen Krebspatienten häufig für kurze Zeit Hilfe bei der täglichen Versorgung zu Hause. In dieser Phase kann eine häus- liche Krankenpflege über die gesetzliche Krankenkasse beantragt werden. Anders als bei den Leistungen aus der Pflegeversicherung wird hier nur zeitlich begrenzt eine Unterstützung gewährt.
Häusliche Krankenpflege
Eine vorübergehende häusliche Krankenpflege muss durch den behandelnden Arzt verordnet und durch die zuständige Krankenkasse genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass keine im Haushalt lebende Person den Betroffenen in ausreichendem Um- fang versorgen kann.
Häusliche Krankenpflege umfasst die für den Betroffenen erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Ziel ist es, stationäre Aufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen und die medizinische Behandlung sicher- zustellen. So verabreicht die Krankenpflege beispielsweise Arzneimittel, überwacht den Blutdruck und hilft bei täglichen Grundverrichtungen wie der Körperpflege. Die häusliche Krankenpflege wird bis zu vier Wochen je nach Krankheitsfall gewährt, in Ausnahmefällen auch länger.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung (Pflegekasse) ist eine eigenständige Einrichtung in der Krankenkasse. Wenn Betroffene sich auf lange Sicht nicht mehr selbst versorgen können, gelten sie als pflegebedürftig und können dort einen Antrag auf Pflegeleis- tungen stellen. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach verschiedenen Pflege- stufen. Ob Patienten pflegebedürftig sind und wie sie eingestuft werden, entscheidet der Medizinische Dienst der Pflegekasse. Anschließend können Betroffene selbst bestimmen, wie sie die Pflege organisieren möchten, entweder durch die Angehörig- en (Geldleistung), durch ambulante Dienste und Sozialstationen (Sachleistung) oder durch eine Kombination von beidem. Für einen Antrag bei der Pflegeversicherung muss eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorliegen. Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu drei Monate. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Zusätzliche Informationen über den Medizinischen Dienst der Pflegekassen und das Begutachtungsverfahren finden Sie auch unter www.mdk.de.